Information zur Verordnung (EU) 2019/1148


Information zur Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Sehr geehrter Kunde,

am 01. Februar 2021 tritt die Verordnung (EU) 2019/1148 über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Kraft. Dadurch wird die bisherige Verordnung (EU) 98/2013 abgelöst. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, welches die wichtigsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Verordnung sind, und welche Maßnahmen die Carl Roth GmbH + Co KG ergreifen wird, um der neuen Verordnung zu entsprechen.

Wichtigste Neuerungen:

Die im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 gelisteten Produkte unterliegen in der o. g. neuen Verordnung den Artikeln 3 Satz 12 und den Artikeln 7, 8 und 9 und gelten dann als „beschränkte Ausgangsstoffe“ im Sinne der Verordnung, wenn sie den in der betreffenden Spalte stehenden Konzentrationswert überschreiten. Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen NICHT an Privat („Mitglied der Allgemeinheit“) abgegeben werden.

Anhang I (Beschränkte Stoffe)

StoffCAS-NummerKonzentration, ab der sie als „beschränkter Ausgangsstoff“ gehandelt werden.
Salpetersäure7697-37-23%
Wasserstoffperoxid7722-84-112%
Schwefelsäure (neu)7664-93-915%
Nitromethan75-52-516%
Ammoniumnitrat (neu)6484-52-245,7%
Kaliumchlorat3811-04-940%
Kaliumperchlorat7778-74-740%
Natriumchlorat7775-09-940%
Natriumperchlorat7601-89-040%

Nach der neuen Verordnung muss der Verkäufer vor der Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen überprüfen, ob der Kunde ein gewerblicher Verwender oder ein anderweitiger Wirtschaftsteilnehmer ist. Ebenso muss überprüft werden, ob die Verwendung des beschränkten Stoffes vom Kunden plausibel ist (Artikel 8).

Daher wird Carl Roth GmbH + Co KG ab Februar 2021 für alle beschränkten Ausgangsstoffe erweiterte Endverbleibserklärungen (EVE) einholen. Sollten diese nicht zeitgerecht ausgefüllt an uns zurückgeschickt werden, kann es zu Verzögerung in der Auftragsabwicklung kommen.

Dieses Dokument darf nur von einer berechtigten Person beim Kunden unterschrieben werden. Zusätzlich muss die berechtigte Person gemäß Artikel 8 der Verordnung entsprechende Ausweisdaten auf der EVE angeben.

Das Unterzeichnen der EVE inkl. des sog. Identitätsnachweises ist entweder nur für diesen Vorgang oder für die kommenden 12 Monate für die im Auftrag angegebene Lieferadresse oder für die kommenden 12 Monate für die im Auftrag genannte Gesamtfirmierung gültig und wird so auch bei uns hinterlegt. Diese Auswahl können Sie als Kunde auf dem EVE-Formular treffen und müssen dies bitte auch deutlich kennzeichnen (s. unser entsprechendes EVE-Formular). Dieser Vorgang ist für jede der oben in der Tabelle genannten Substanz erforderlich, sobald die angebenden Konzentrationsgrenzen überschritten sind. Es kann keine allgemein gültige Erklärung abgegeben werden. Sollten Ihre Folgebestellungen keine erheblichen Mengenabweichungen zur letzten Bestellung (gilt ab 01.02.2021) aufweisen und Sie haben nicht nur für den Einzelvorgang unterzeichnet, werden wir diesen Vorgang spätestens nach Ablauf von 12 Monaten wiederholen müssen.

In der Lieferkette muss sichergestellt werden, dass Informationen, ob Produkte von der Explosivstoff-VO betroffen sind, weitergegeben werden (Artikel 7). Carl Roth GmbH + Co KG wird diese Information soweit vorhanden in der vor der Abgabe vom Kunden zu unterzeichnenden Endverbleibserklärung angeben.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Team via vertrieb-support@carlroth.de  zur Verfügung.

Ihr Carl Roth Team

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